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Homeoffice im Ausland: Neue Betriebsstätten-Regelung ab 2026

Junge Frau sitzt am Küchentisch und prüft Rechnungen und Dokumente, nutzt Laptop und Kreditkarte für Online-Banking oder Finanzplanung zu Hause.

Homeoffice im Ausland: Neue Betriebsstätten-Regelung ab 2026

Die zunehmende Verlagerung von Arbeitsleistungen in das Homeoffice wirft gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Möglichkeit einer Betriebsstätte des Arbeitgebers auf. Mit 1.1.2026 wurden die neuen OECD-Kriterien zur Beurteilung von Homeoffice versus Betriebsstätte in das österreichische Steuerrecht übernommen. Das sorgt für Klarheit bei der Beurteilung.

Ein im Ausland gelegenes Homeoffice kann eine steuerliche Betriebsstätte begründen.

Wann liegt eine Betriebsstätte vor?
Ein Homeoffice kann eine Betriebsstätte darstellen, wenn:

  • die Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird,
  • die Arbeitsleistung in wesentlichem Umfang im Homeoffice erfolgt (Richtwert: zumindest 50 % der Arbeitszeit),
  • die Nutzung dem Unternehmen wirtschaftlich zuzurechnen ist und
  • keine bloß vorbereitende oder Hilfstätigkeit vorliegt.

Maßgeblich ist nicht allein die private Wohnsituation des Arbeitnehmers, sondern ob dem Unternehmen die Tätigkeit wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidend
Ein wesentliches Kriterium ist, ob ein wirtschaftlicher Grund für die Tätigkeit im Ausland besteht. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich aus privaten Gründen des Arbeitnehmers, spricht dies gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn das Unternehmen gezielt Arbeitnehmer im Ausland einsetzt, diese für den ausländischen Markt tätig werden oder dort Vertragsabschlüsse vorbereiten oder abschließen.
Ist die im Homeoffice tätige Person die einzige oder maßgebliche unternehmerische Person (z. B. Geschäftsführer), wird regelmäßig eine Betriebsstätte anzunehmen sein.

Steuerliche Folgen
Liegt eine Betriebsstätte vor, sind die darauf entfallenden Gewinne im Ausland steuerpflichtig. Dies kann insbesondere zu Registrierungspflichten, Steuererklärungen im Ausland und einer Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte führen.
Unternehmen mit im Ausland tätigen Mitarbeitern oder Geschäftsführern sollten ihre Homeoffice-Regelungen daher überprüfen, um unerwartete steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Grundsätzlich kann eine Betriebsstätte dann vorliegen, wenn dem Unternehmen im Ausland eine feste Geschäftseinrichtung zur Verfügung steht, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Für detaillierte Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
In der aktuellen KlientenINFO 1/2026 wird auf die steuerlichen Auswirkungen von grenzüberschreitenden Homeoffice-Konstellationen hingewiesen.